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   OVG Bremen, 12.02.1991 - 1 B 78/90   

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https://dejure.org/1991,3573
OVG Bremen, 12.02.1991 - 1 B 78/90 (https://dejure.org/1991,3573)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12.02.1991 - 1 B 78/90 (https://dejure.org/1991,3573)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12. Februar 1991 - 1 B 78/90 (https://dejure.org/1991,3573)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wohnnutzung; Nutzung; Wohnung; Asylbewerber; Einweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 29; WoBauErlG § 10

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Spekulanten und Asylanten (IBR 1991, 340)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 1006
  • DÖV 1991, 898
  • BauR 1991, 324
  • ZfBR 1991, 130
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Hamburg, 04.04.2024 - 12 E 1273/24

    Mögliche Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs: Keine einstweilige Anordnung!

    Lediglich vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch dann, wenn er gegen die Freie und Hansestadt Hamburg gerichtet wäre, sei es unmittelbar auf Einstellung des Betriebs der Obdachlosenunterkunft oder aber auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb (vgl. zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes VGH München, Beschl. v. 16.4.2019, 15 CE 18.2652, juris Rn. 17 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 12.2.1991, 1 B 78/90, juris Rn. 15), jedenfalls aus dem unter 2. b) dargelegten Grund ebenfalls keinen Erfolg haben könnte.

    Nach dem Maßstab des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 kann Wohnen auch dann noch vorliegen, wenn die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gegenüber der Betreuung und Pflege der Bewohner eher in den Hintergrund tritt.Maßgeblich ist, ob nach dem Nutzungskonzept der Einrichtung noch ein Mindestmaß an eigenständiger Gestaltung und Sicherung des durch die Wohnung geprägten Lebensbereichs und des häuslichen Lebens vorhanden ist und dieser Lebensbereich zumindest in einem engen räumlichen Umfeld, das auch in einem einzelnen Zimmer bestehen kann, der umfassenden Verfügungsgewalt Dritter, insbesondere der jederzeitigen Möglichkeit einer drittbestimmten Umquartierung innerhalb des Gebäudes oder einer Ausquartierung aus dem Gebäude, entzogen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2004, 2 Bs 108/04, juris Rn. 4; ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 12.2.1991, 1 B 78/90, juris Rn. 18).

    Insoweit dürften sich bei der im Bauplanungsrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hinsichtlich der Unterbringung von Obdachlosen keine durchgreifenden Unterschiede zur Unterbringung von Asylbewerbern - bei der es sich nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur nicht um Wohnnutzung handelt (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 4.6.1997, 4 C 2.96, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2015, 3 S 1695/15, juris Rn. 9 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 12.2.1991, 1 B 78/90, juris Rn. 17 ff.) - ergeben (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Köln, Urt. v. 11.1.2012, 23 K 1277/11, juris Rn. 31).

  • VGH Hessen, 25.11.1999 - 4 UE 2222/92

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung; Anspruch auf Einschreiten der

    Die bislang herrschende Meinung nimmt einen strikten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur an, wenn ein wesentliches Rechtsgut verletzt ist oder eine Störung hoher Intensität vorliegt (vgl. Simon, BayBauO, Stand Januar 1999, Art. 78 Rdnr. 44 b m.w.N.; aus der Rechtsprechung VGH Bad.-Württ. in BRS 33 Nr. 159, Bay. VGH in BRS 48 Nrn. 174 und 175, 0VG Lüneburg in BRS 44 Nr. 195, OVG Berlin in BRS 50 Nr. 206 und OVG Bremen in NVwZ 1991, S. 1006).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.1996 - 7 A 166/96
    Der Begriff des Wohnungen umfasst im Kern die auf Dauer angelegte, eigengestaltete Häuslichkeit, wobei unter Häuslichkeit die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens verbundenen Tätigkeiten zu verstehen sind, vgl. Fickert/Fieseler, BaunutzungsVO, 8. Aufl., § 3 Rdnr. 1.1+2; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Februar 1991 - 1 B 78/90 -, BRS 52 Nr. 42.
  • OVG Bremen, 22.09.1992 - 1 B 83/92

    Asylbewerberwohnheim im Gewerbegebiet

    Der Inhaber einer Wohnung muß die Möglichkeit besitzen, zumindest in seinem eigenen räumlichen Umfeld Anwesenheit und Einwirkung fremder Personen auszuschließen (OVG Bremen, Beschl. v. 112.2.1991, NVwZ 1991, 1006).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 3110/91

    Auch ein privat betriebenes Aussiedler-Wohnheim ist eine Anlage für soziale

    Für die gegenteilige Annahme fehlt jeder Anhaltspunkt, zumal da selbst in allgemeinen Wohngebieten Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig sind (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und das genehmigte Aussiedlerheim von seiner Funktion her trotz seines privaten Betreibers eine solche Anlage darstellt (anders zum Charakter einer gewerblich betriebenen, einfachen Asylbewerberunterkunft OVG Bremen, Beschluß vom 12.2.1991, NVwZ 91 S. 1006; zum Charakter einer Asylbewerberunterkunft einer Gemeinde vgl. Beschluß des erk. Gerichtshofs v. 25.8.1989, ESVGH 40, 28).
  • VG Karlsruhe, 28.07.2006 - 3 K 1185/06

    Einschreiten gegen Prostitution in Durlach Anwohner scheitern mit Eilantrag vor

    Dabei kann sich der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einer Pflicht der Behörde verdichten, den rechtswidrigen Zustand zu beenden, wenn die Behörde zu seiner Entstehung beigetragen hat und wenn er für den Nachbarn gravierende nachteilige Auswirkungen zeigt (OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.1991, BauR 1991, 324 [OVG Bremen 12.02.1991 - 1 B 78/90] ).
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